Narkose beim Zahnarzt

 

Grundsätzlich gelten für Narkosen beim Zahnarzt dieselben Regeln wie für andere ambulante Eingriffe.

 

Jedoch sind diese nur noch in folgenden Situationen Bestandteil der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung:

 

  • Bei unkooperativen Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • Bei Patienten mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung
  • Bei Patienten mit einer ausgeprägten, ärztlich anerkannten Angstreaktion (fachärztliches psychiatrisches Attest und Überweisung notwendig)
  • Bei Patienten mit einer Allergie gegen örtliche Betäubungsmittel, sodass diese nicht eingesetzt werden dürfen

 

Bei allen anderen Patienten wird die Narkose nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

 

Wünschen Sie dennoch eine zahnärztliche Behandlung in Vollnarkose, so gibt es die Möglichkeit diese als Privatleistung durchführen zu lassen. In diesem Fall werden wir mit Ihnen eine schriftliche Honorarvereinbarung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) treffen.

Anlässlich des Narkosevorgesprächs können Sie sich von uns über die anfallenden Kosten und Zahlungsmodalitäten beraten lassen.

 

Bitte beachten Sie hierzu auch die Stellungnahme der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, KZBV.